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Markt Eschlkam

Steuern & Abgaben

Ansprechpartner im Rathaus:

Elke Lekschas / Michaela Pritzl
Tel.09948 / 9408-14

Steuern & Abgaben

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  • Gewerbesteuer

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    Gewerbesteuer

    Art und Berechnung der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz und der Haushaltssatzung der Gemeinde. Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom zuständigen Finanzamt festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt.

    Die Gemeinde erläßt auf der Grundlage dieses Messbetrags (der Messbetrag wird mit dem gemeindlichen Hebesatz multipliziert das ergibt die Gewerbesteuerschuld) den  Gewerbesteuerbescheid in dem auch die Fälligkeiten vermerkt sind.

    Hebesatz:  300 v.H.

  • Grundsteuer

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    Grundsteuer

    Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Betriebe.

    Grundsteuer B ist für bebaute und unbebaute Grundstücke die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, zu zahlen.

    Der von der Gemeinde erlassene Grundsteuerbescheid behält bis zum Erlass eines neuen Bescheides seine Gültigkeit , d.h. ein neuer  Bescheid wird von der Gemeinde erst dann erstellt, wenn sich aufgrund von Umbau-, Neubaumaßnahmen oder durch Grundstücksteilung, Übergabe oder Verkauf usw. Änderungen ergeben.

    Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer
    und ist zu folgenden Terminen zur Zahlung fällig:

    bei Steuerschuld bis 15,-- € jährl.

    • ist der Gesamtbetrag am 15.08. eines jeden Jahres fällig

    bei. Steuerschuld von 15,-- bis  30,-- € jährl.

    • ist der Betrag in zwei gleichen Jahresraten fällig (erste Rate fällig am 15.2. und zweite Rate fällig am 15.08. jeden Jahres)

    bei Steuerschuld über 30,-- € jährl.

    • fällig in vier gleichen Jahresraten ( erste Rate fällig am 15.2., zweite Rate fällig am 15.05. dritte Rate fällig am 15.08 und vierte Rate fällig am 15.11. jeden Jahres)

    Bei Änderungen (z. B. durch Verkauf) erfolgt die Fortschreibung durch das Finanzamt auf den nächsten 01. Januar, des dem Verkauf folgenden Jahres. Die Gemeinde ist an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden. Wir dürfen aufgrund einer Mitteilung Ihrerseits den Grundsteuerbescheid nicht ändern oder aufheben. Bis zum Erlass eines vom Finanzamt geänderten Messbescheides bleiben Sie für uns grundsteuerzahlungspflichtig. Die zuviel gezahlte Grundsteuer wird Ihnen nach der Umschreibung wieder erstattet. Es steht ihnen jedoch frei, die Grundsteuer privatrechtlich vom neuen Eigentümer einzufordern.

    Hebesätze:   Grundsteuer A 300 v.H.
                         Grundsteuer B 280 v.H.